Kommunalsteuer

Arbeitslöhne, die von einer in Lutzmannsburg liegenden Betriebsstätte ausbezahlt werden, unterliegen nach den Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl.Nr. 819/1993 i.d.g.F., in unserer Gemeinde der Kommunalsteuerpflicht. 

Die Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage sind die Bruttoarbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Bestandteile der Bemessungsgrundlage, Ausnahmen hierzu sowie Freigrenzen sind im Kommunalsteuergesetz genauer angeführt.

Demnach ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat die Kommunalsteuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.



Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.




Weiters machen wir darauf aufmerksam, dass für die Gemeinde Lutzmannsburg ein gültiger Gemeinderatsbeschluss besteht, wonach jene Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden, in der Höhe der für diese Lehrlinge zu entrichteten Kommunalsteuer gefördert werden.
Die Förderung wird nicht für Ferialpraktikanten gewährt. 
 
Mit Vorlage der Kommunalsteuererklärung für das abgelaufene Jahr kann um Förderung in der Höhe der für Lehrlinge entrichteten Kommunalsteuer, mittels Vorlage einer eigenen „Kommunalsteuererklärung für Lehrlinge“ (gleiches Formblatt wie übliche Kommunalsteuerklärung), unter Angabe der Anzahl der Lehrlinge, angesucht werden.

Kommunalsteuererklärung

Kommunalsteuererklärung für mehrere Gemeinden

Kommunalsteuererklärung bei Schließung der Betriebsstätte

Zuständig